Der späteste Termin für die Einreichung durch die Vereinsleitung ist der 30. Juni 2008. Aufgrund des Termindruckes hat die Vereinsleitung beschlossen, auch einige außerordentliche Termine für die Abwicklung der Ansuchen für die Mitglieder einzuschieben.
Ein Großteil der Baulichkeiten in Kleingärten konnte in der Vergangenheit mangels einer Abteilung der Kleingartenanlage in selbstständige Kleingartenparzellen nur nach § 71 BO (Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes) genehmigt werden.
Da in den letzten Jahren viele Kleingartenanlagen in einzelne Kleingartenparzellen abgeteilt wurden, ist somit die Möglichkeit gegeben, für diese Baulichkeiten eine definitive Bewilligung nach §70 BO zu erlangen. Voraussetzung dafür ist, dass das Gebäude den aktuellen Bestimmungen des Wr. Kleingartengesetzes entspricht.
Um eine definitive Bewilligung nach § 70 BO zu erlangen, ist es notwendig, ein Ansuchen um nachträgliche Bewilligung gemäß § 70 BO zu stellen. Diesem Ansuchen sind folgende Unterlagen beizulegen: der nach §71 bewilligte Plan A, Grundbuchsabschrift, neuerliche Zustimmung aller Grundeigentümer.
Es muss vorsorglich darauf hingewiesen werden, dass dieser relativ einfache Vorgang bei Kleingartenwohnhäusern nur bis 11. Juli 2008 möglich ist. Ab 12. Juli 2008 treten im Wiener Kleingartengesetz die Bestimmungen der Techniknovelle 2007 in Kraft, die vorschreibt, dass Kleingartenwohnhäuser denselben Wärmeschutz wie bei Baulichkeiten im Bauland aufweisen müssen sowie dass ein Energieausweises vorzulegen ist. Bei Ansuchen um nachträglichen Bewilligung für ein Kleingartenwohnhaus ist ab diesem Zeitpunkt daher zusätzlich der Nachweis über den (dann erhöhten) Wärmeschutz in Form eines Energieausweises zu erbringen.
Merkblatt der Vereinsleitung!
Folgende Tätigkeiten sind von den Mitgliedern durchzuführen
- Schriftliches Ansuchen um nachträgliche Bewilligung gemäß § 70 BO (Ansuchen liegt im Vereinshaus auf)
- Letztbewilligter Plan A (Stempel MA37), sollten Sie nicht als Planwerber ausgewiesen sein und/oder Sie jetzt Grundeigentümer Ihrer Parzelle sein, so ist dieser Umstand handschriftlich auf dem Plan zu vermerken
Neuer Planwerber:
Name, gemeldete Wohnanschrift, Unterschrift
Neuer Grundeigentümer:
Name, gemeldete Wohnanschrift, Unterschrift
- Einzahlung der Antrags- bzw. Bearbeitungskosten der MA 37
Kosten: 3,60 EUR Planbeilage, 3,60 EUR Grundbuchsbeilage, 28,00 EUR Verwaltungsabgabe,
13,20 EUR Bundesgebühren; die Gesamtkosten werden per Erlagschein jedem Antragsteller von der MA 37 zugesandt
Folgende Tätigkeiten werden von der Vereinsleitung übernommen
- Beibringung der Grundbuchsabschrift (nicht älter als 3 Monate)
- Kostenübernahme für die Grundbuchsabschrift
- Einreichung aller Ansuchen zur nachträglichen Bewilligung §70 BO bei MA37
Der späteste Termin für die Einreichung durch die Vereinsleitung ist der 30. Juni 2008. Aufgrund des Termindruckes hat die Vereinsleitung beschlossen, auch einige außerordentliche Termine für die Abwicklung der Ansuchen für die Mitglieder einzuschieben:
27.05.2008 17.30 Uhr – 19.00 Uhr
05.06.2008 17.30 Uhr – 19.00 Uhr
Die Vereinsleitung