Aktuelle Satzungen des KGV Sagedergasse, Stand 01.06.2008.
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1. Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein Sagedergasse“
1.2. hat seinen Sitz in 1120 Wien, Edmund Reimgasse 21, Gruppe III, Parzelle 1-2, und
1.3. erstreckt seine Tätigkeit örtlich auf die seinen Namen tragende Kleingartenanlage.
1.4. Der Verein übt seine Tätigkeit als selbständiger Verein aus, dies jedoch unter Beachtung der Rechte und Pflichten, die sich aus seiner eigenen Mitgliedschaft im LANDESVERBAND WIEN der Kleingärtner und dessen Mitgliedschaft im ZENTRALVERBAND der Kleingärtner und Siedler Österreichs ergeben.
2. Zweck und Ziele des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, erstrebt generell die Förderung des Kleingartenwesens und in diesem Rahmen insbesondere die Wahrung der gemeinsamen Interessen jener Kleingärtner, deren Kleingärten sich in der Kleingartenanlage des Vereins befinden.
2.1. Der Erfüllung des Zwecks und der Ziele des Vereins dienen insbesondere folgende Aufgabenstellung und Durchführungsmaßnahmen unter vorrangiger Befriedigung de Bedürfnisse der Vereinsmitglieder:
2.1.1. - der Erwerb von Grundflächen und deren Überlassung an die Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung i.S. d. § 1 Abs 1 des Bundes-Kleingartengesetzes BGBl 1959/6 (KlGG) in jeweils geltender Fassung, d..h., insbesondere unter Ausschluss erwerbsmäßiger Nutzung;
2.1.2. - die Verwaltung der Kleingartenanlage für alle Kleingärtner, denen wie immer geartete Nutzungsrechte an den in der Kleingartenanlage befindlichen Kleingartenparzellen zustehen, insbesondere Verwaltung der Gemeinschaftsflächen, Gemeinschaftsanlagen und sonstigen der Befriedigung gemeinsamer Bedürfnisse dienenden Einrichtungen, dies im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer oder Generalpächter, insofern der Verein nicht selbst Grundeigentümer oder Generalpächter ist;
2.1.3. - die Förderung der allgemeinen und fachlichen Bildung der Vereinsmitglieder, deren theoretische und praktische Schulung insbesondere im Rahmen spezieller Fachgruppen, die Abhaltung von Fachvorträgen und Ausstellungen sowie die Prämierung vorbildlicher Leistungen, all dies bezogen auf das Gebiet des Kleingartenwese
2.1.4. - die Vermittlung und Verbreitung der vom ZENTRALVERBAND der Kleingärtner herausgegebenen Zeitschrift „Der österreichische Kleingärtner“ und anderer Fachschriften, Bücher und Hilfsmittel, die Anlage einer Fachbibliothek und die Erfassung und Aufzeichnung statistischer Daten über den Vereinstätigkeitsbereich;
2.1.5. - die Vermittlung öffentlicher und privater Mittel zur Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen, Beschaffung von Wirtschafts- und Bedarfsartikeln für den Gartenbau, für Konservierungszwecke, Kleintierzucht und Imkerei zwecks Abgabe an die Mitglieder;
2.1.6. - die Beratung der Mitglieder in Angelegenheiten der Bewirtschaftung ihrer Kleingärten und die Vermittlung von Rechtsauskünften in Kleingartenangelegenheiten durch den LANDESVERBAND oder den ZENTRALVERBAND der Kleingärtner;
2.1.7. - die Vermittlung und der Abschluss preiswerter und spartengerechter Versicherungen im Rahmen der Kollektivversicherung des LANDESVERBANDES;
2.1.8. - die Schaffung und die Erhaltung einer entsprechenden Infrastruktur der Kleingartenanlage, insbesondere in Form sicher benutzbarer Wege und Fahrzeugabstellflächen und deren Beleuchtung, der Außenumfriedung der Kleingartenanlage, frostsicherer Wasserversorgung, von Kanälen zur Aufnahme von Abwässern, zeitgemäßer Energieversorgung u.a.m.; dies auch im Hinblick auf eine allfällige höherwertige Flächenwidmung und Bebauungsmöglichkeit;
2.1.9. - die Errichtung und Erhaltung eines eigenen Vereinsheimes (Schutzhauses), eines Lehr-und Versuchsgartens, eines Kinderspielplatzes, die Erlangung der zur Führung eines gastgewerblichen Betriebes in der Kleingartenanlage erforderlichen Berechtigung, sowie die Förderung kultureller Veranstaltungen.
3. Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.
3.1. Als ideelle Mittel dienen vor allem die in den Punkten 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.6 aufgezählten Maßnahmen.
3.2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
3.2.1. - Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und anteilige Verwaltungskostenbeiträge aller die
Verwaltung einbezogenen Kleingärtner; Beitrittsgebühr hat jeder zu entrichten, der als
ordentliches Mitglied in den Verein aufgenommen wird, unabhängig davon, ob er in
bereits begründete Nutzungsrechte an einem Kleingarten eintritt oder solche erst für
sich neu begründet hat, daher auch in den Fällen der Pachtrechtsübergabe nach § 14
und der Pachtrechtsfortsetzung nach § 15 KlGG.
3.2.2. - Spenden, Sammlungen, letztwillige und sonstige Zuwendungen;
(Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.)
3.2.3. - Erträgnisse aus Veranstaltungen oder vereinseigenen Unternehmen (Die Einnahmen aus vereinseigenen Unternehmen stehen ausschließlich dem Verein zu Zwecken der Verwirklichung der Vereinsziele zu Verfügung. Auszahlungen an Vereinsmitglieder sind untersagt. Der Betrieb vereinseigener Unternehmen ist den Vereinszielen untergeordnet und stellt weder nach Art noch nach Umfang einen Hauptzweck des Vereines dar.)
3.2.4. - Anteilige Kostenbeiträge der Mitglieder und sonstigen Kleingärtner der vom Verein verwalteten Kleingartenanlage zu den Kosten der von der Generalversammlung beschlossenen Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur (s. Pkt. 2.1.8)
4. Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern und
- Ehrenmitgliedern.
4.1 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die an einer in der Kleingartenanlage des Vereins gelegenen Kleingartenparzelle auf Eigentum, Einzelpacht, Unterpacht oder einen anderen geeigneten Rechtstitel begründete dauernde Nutzungsrechte erlangt hat.
Juristische Personen können nur als Parzelleneigentümer ordentliche Vereinsmitglieder werden.
4.2. Zu fördernden Mitgliedern können physische und juristische Personen, insbesondere
Körperschaften, ernannt werden, welche die Vereinsbestrebungen besonders unterstützen.
4.3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Kleingartenbewegung oder Vereinsinteressen große Verdienste erworben haben.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern entscheidet die Vereinsleitung auf Antrag.
5.2 Aufnahmeanträge von Kleingärtnern, denen Einzel- oder Unterpachtrechte an Kleingärten übertragen worden sind (§ 14 KlGG) oder die in bestehende Einzelpachtverträge oder Unterpachtverträge eingetreten sind (§ 15 KlGG), können nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
5.3 Erwerben Ehepartner oder Lebensgefährten gemeinsam Einzelpachtrechte oder Unterpachtrechte an einem Kleingarten, dann können beide als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
5.4 Auch jeder Miteigentümer einer Kleingartenparzelle kann als ordentliches Mitglied aufgenommen werden. Dies gilt sowohl für den Fall, dass Miteigentum an einer Kleingartenparzelle besteht, die ein eigener Grundbuchskörper ist, wie auch für den Fall ideellen Miteigentums an einer mehreren Kleingärten umfassenden Liegenschaft, verbunden mit ausschließlichen Nutzungsrechten an einem bestimmten Kleingarten.
5.5 Ehrenmitglieder werden auf Antrag der Vereinsleitung durch die Generalversammlung ernannt und sind von Beitragsleistungen enthoben, falls sie nicht gleichzeitig auch ordentliche Vereinsmitglieder sind.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
- einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft;
- Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit),
- durch freiwilligen Austritt des Mitglieds (Kündigung),
- durch Ausschluss des Mitglieds,
- durch Verlust der Nutzungsrechte am Kleingarten,
- mit Auflösung des Vereins.
6.1 Die Mitgliedschaft kann jederzeit im Einvernehmen zwischen dem Mitglied und der Vereinsleitung aufgelöst werden.
6.2 Mit dem Tod des Mitgliedes endet dessen Mitgliedschaft im Verein. Die Mitgliedschaft des mit dem Verstorbenen als Mitglied aufgenommenen Miteigentümers wird davon nicht berührt. Ebenso wenig wird davon die Mitgliedschaft des Ehegatten oder Lebensgefährten des verstorbenen Einzelpächters oder Unterpächters berührt, wenn er das Einzelpachtrecht oder Unterpachtrecht des Verstorbenen fortsetzt (§ 15 KlGG)
6.3 Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss der Vereinsleitung spätestens zum 31. Oktober des Austrittsjahres (Datum des Einlangens) schriftlich erklärt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
6.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann von der Vereinsleitung wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger Entscheidung die Mitgliedschaft ruht (s. Punkt 10.9).
(Hinweis: Nach Inhalt der mit dem Grundeigentümer bzw. Generalpächter abgeschlossenen Einzelpacht- bzw. Unterpachtverträge liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung dieser Pachtverträge auch dann vor, wenn der Einzelpächter bzw. Unterpächter oder, falls Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam Einzelpächter oder Unterpächter sind, beide Einzelpächter bzw. Unterpächter aus dem Verein austreten oder vom Verein in Übereinstimmung mit dessen Satzungen ausgeschossen werden.
Ist das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied Parzelleneigentümer, dann sind dessen zukünftigen Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein und der Kleingärtnergemeinschaft in der Kleingartenanlage des Vereins grundsätzlich durch ein eigens dafür zwischen dem ZENTRALVERBAND der Kleingärtner und dem Austritt/Ausschluss betroffenen Kleingarteneigentümer geschlossene Vereinbarung geregelt.)
6.5 Die Vereinsmitgliedschaft endet, sobald die Nutzungsrechte des Mitgliedes an dem von ihm
genützten Kleingarten – aus welchem Grund auch immer- aufgelöst werden (z.B. Kündigung nach § 12 KlGG). Ein Anspruch auf anteilige Erstattung der Jahresmitgliedsbeiträge zum Verein und seinen Dachorganisationen besteht nicht.
6.6 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in Pkt. 6.4 genannten Grund auf Antrag der Vereinsleitung von der Generalversammlung beschlossen werden.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, auf Verlangen gegen Kostenersatz ein Exemplar der Vereinssatzungen zu erhalten, die Vereinseinrichtungen, insoweit nicht notwendige Sonderregelungen von der Vereinsleitung getroffen worden sind, zu nutzen und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. (Die entsprechenden Nutzungs- und Teilnehmerrechte juristischer Personen, die ordentliche Mitglieder sind, bedürfen besonderer Vereinbarung zwischen diesen und der Vereinsleitung.) Die Nutzungsrechte an der dem Mitglied zugewiesenen Kleingartenparzelle ergeben sich, falls es nicht selbst Eigentümer ist, aus dem mit dem Eigentümer bzw. Generalpächter abgeschlossenen Einzelpachtvertag / Unterpachtvertag und in allen Fällen unter Beachtung der in der Gartenordnung enthaltenen Regelungen.
7.2 In den Vereinsversammlungen, insbesondere in der Generalversammlung, entfällt auf jeden Kleigarten eine Stimme zu Abstimmung über Anträge und zur Ausübung des aktiven Wahlrechtes (s. Pkt. 9.6).
Das aktive und passive Wahlrecht und das Recht, mit Anträgen oder Beschwerden an die Vereinsorgane heranzutreten, haben alle ordentlichen Mitglieder. Juristische Personen steht kein passives Wahlrecht zu.
7.3 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereins, des LANDESVERBANDES und des ZENTRALVERBANDES der Kleingärtner und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten.
7.4 Die von diesen Gremien beschlossenen Beitragsleistungen an den Verein, an den LANDESVERBAND, an den ZENTGRALVERBAND der Kleingärtner und an die Bezirksorganisationen, sowie die statutenkonform festgesetzten Umlagen, Gebühren (z.B. Aufnahmegebühren) und im Interesse des Vereines erforderlichen Beitragsleistungen sind fristgerecht zu entrichten. Unter solchen Beitragsleistungen, einschließlich der Pflicht zur Entrichtung von Kostenvorschüssen, fallen insbesondere die anteiligen Kosten zur Herstellung, Verbesserung oder Erhaltung von Einrichtungen der Infrastruktur der Kleingartenanlage. Die Vereinsleitung ist verpflichtet, solche Projekte vorzubereiten, die bestellungsgemäße Ausführung zu überwachen und ehestmöglich gegenüber den Mitgliedern abzurechnen. In Analogie zu § 11a Abs 3 KlGG hat der Kleingartenverein durch die Vereinsleitung spätestens vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres mindestens 4 Wochen lang während der vereinsüblichen Betriebs- und Sprechzeiten an einer geeigneten Stelle ein Vorausschau aufzulegen, in der für das folgende Kalenderjahr die in Aussicht genommenen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen, die erforderlichen Kosten der Verwaltung und die sonst vorhersehbaren Aufwendungen bekanntzugeben sind.
7.5 Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Kleingarten nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der Gartenordnung des Vereins und nach den jeweils gültigen Beschlüssen der Generalversammlung ordentlich zu bewirtschaften und das Ansehen, die Bestrebungen und gemeinsamen Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu unterstützen. Mit ordnungsgemäßer Bewirtschaftung eines Kleingartens ist es jedenfalls unvereinbar, den unverbauten Boden oder Teile desselben dem Wildwuchs (vermeintlichen „Biogarten“ oder „extensive Bewirtschaftung“ zu überlassen. Kleingärtner, welche die Pflege ihres Kleingartens vernachlässigen, haben für jenen Mehraufwand an Gartenpflege aufzukommen, den sie dadurch anderen Kleingärtnern z.B. in Form aufwendiger Unkraut- oder Schädlingsbekämpfung verursachen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die vom Verein beschlossenen Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung zu dulden, mitzufinanzieren und auch sonst nach Kräften zu unterstützen.
7.6. Die vorübergehende Benützung einer nicht im Eigentum des Mitgliedes stehenden Kleingartenparzelle durch eine dem Verein nicht angehörende Person oder ein anderes Vereinsmitglied kann die Vereinsleitung, Zustimmung des Eigentümers bzw. Generalpächters vorausgesetzt, in berücksichtigungswürdigen Fällen auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes gestatten.
(Hinweis: Wenn ein Einzel- und Unterpächter seinen Kleingarten ohne zwingenden Grund länger als ein Jahr nicht bestimmungsgemäß (§1 Abs 1 KlGG) verwendet, setzt er einen Kündigungsgrund nach § 12 Abs 2 lit d KlGG!)
7.7 Wenn es das allgemeine Interesse der im Verein vereinigten Kleingärtner erfordert, Flächenänderungen an den zur Nutzung überlassenen Kleingärten vorzunehmen, so hat jedes Mitglied eine solche zuzulassen, so ferne durch diese Maßnahme die kleingärtnerische Nutzung der betroffenen Parzelle nicht wesentlich beeinträchtigt wird und auch der Grundeigentümer bzw. Generalpächter dieser Maßnahme zugestimmt haben.
7.8 Die Mitglieder haben das Betreten ihrer Kleingärten einschließlich der darauf befindlichen Baulichkeiten durch Organe der Vereinsleitung oder durch die von dieser dazu beauftragten Personen aus wichtigen Gründen nach Voranmeldung zu gestatten, bei Gefahr in Verzug jederzeit. Die Vereinsleitung ist berechtigt, Kleingärten, auf denen sich Wasserschächte befinden, jederzeit auch ohne Wissen und ohne Zustimmung des nutzungsberechtigten Mitglieds durch Beauftragte zu betreten, um den oder die im Wasserschacht angebrachten Wasserzähler abzulesen, oder dort angebrachte Ventile zu Anschlussleitungen der Kleingärten der jeweiligen Notwendigkeit entsprechend zu öffnen oder zu schließen. Die Mitglieder sind verpflichtet, in ihren Kleingärten Wasserschächte zu errichten, die der Aufnahme von Absperrvorrichtungen und Wasserzählern zu dienen haben. Der Übergang der Verantwortlichkeitsbereiche von der Vereinswasserleitung zur Hauswasserzuleitung befindet sich unmittelbar nach dem in Fließrichtung noch vor dem Wassersubzähler angebrachten Absperrventil.
7.9 Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Pflege und Erhaltung aller aus gemeinsamen Mitteln finanzierter und für alle Mitglieder benutzbarer Vereinsanlagen und –einrichtungen auch mit persönlichen Arbeitsleistungen beizutragen. Beteiligt sich ein Mitglied an solchen Arbeiten nicht und stellt es auch keine geeignete Ersatzarbeitskraft bei, so ist es verpflichtet, angemessenen Arbeitsersatz in Geld zu leisten.
7.10 Den Mitgliedern ist es nicht gestattet, eigenmächtig der Kleingartengemeinschaft dienende Einrichtungen ohne Zustimmung der Vereinsleitung zu verändern. Dies trifft auch bspw. für die auf dem Kleingarten des Mitglieds errichteten Teile der Außenumfriedung der Kleingartenanlage zu, die nicht geöffnet oder sogar mit Toren versehen werden darf, um etwa zusätzliche Zugänge zum Bereich außerhalb der Kleingartenanlage (z.B. zum öffentlichen Gut) zu schaffen. Dieses Verbot gilt auch für Parzelleneigentümer.
7.11 Die Mitglieder haben es zu dulden, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur der Kleingartenanlage, z.B. Wasserleitungen, Abwasserkanäle, Außenumfriedungen und Schallschutzanlagen, auch auf ihren Kleingartenparzellen hergestellt und erhalten werden.
7.12 Ein Individualrecht auf Auskunft, das über die Informationspflicht der Vereinsleitung gemäß § 20 VerG hinausgeht, besteht nicht. Es steht ordentlichen Mitgliedern aber frei, individuelle Wünsche auf Auskunftserteilung seitens der Vereinsleitung an den Aufsichtsrat heranzutragen.
(Hinweis: § 20 VerG 2002 hat folgenden Wortlaut: Das Leitungsorgan ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsorgan eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen 4 Wochen zu geben.)
8. Die Organe des Vereines
8.1 sind
- die Generalversammlung (Mitgliederversammlung),
- die Vereinsleitung (Leitungsorgan/Vorstand),
- der Ausschuss
- der Aufsichtsrat (Aufsichtsorgan/Kontrolle)
- die Rechnungsprüfer und
- das Schiedsgericht (Schlichtungseinrichtung)
8.2. Jede Tätigkeit in Ausübung einer Organfunktion oder eines anderen Vereinsamtes erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Angemessene Funktionsgebühren kann nur die Generalversammlung bewilligen. Die Vereinsfunktionäre haben aber Anspruch auf Ersatz notwendiger Barauslagen, die ihnen bei Erfüllung ihrer satzungsmäßigen oder im Einzelfall vom zuständigen Organ übertragenen Aufgaben erwachsen.
8.3 Die Mitglieder der Vereinsorgane werden durch Wahl auf die Dauer von 3 Jahren in ihre Funktionen bestellt. Ihre Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig, ebenso der jederzeitige Rücktritt, so ferne er dem davon betroffenen Vereinsorgan in empfangsbedürftiger Form mitgeteilt wird. Der Rücktritt wird mit der Zustellung oder Rücktrittserklärung beim zuständigen Organ wirksam. Für Mitglieder der Vereinsleitung gelten Sonderbestimmungen (s. Pkt. 11.8)
8.4 Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. Die Funktionsperioden der Vereinsorgane beginnen mit dem Tag ihrer Bestellung.
(Hinweis auf § 7 VerG: Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies der Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetzt- oder statutenwidrigen Beschlüsse bleiben gültig, soweit nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.)
9. Generalversammlung
Ist das oberste willensbildende Organ des Vereins.
9.1 Die ordentliche Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) hat alljährlich bis spätestens 30. Juni stattzufinden. Sie ist vom Obmann einzuberufen.
9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Obmann einberufen werden. Der Obmann hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn er dazu von der Vereinsleitung oder vom Aufsichtsrat oder von mindestens 1/10 der Mitglieder (§5 Abs 2 VerG) schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung aufgefordert wird. Die außerordentliche Generalversammlung hat in diesen Fällen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Aufforderung an den Obmann stattzufinden.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich an den von ihnen der Vereinsleitung zuletzt angegebenen Zustelladressen einzuladen. Außerdem ist eine für alle Mitglieder bestimmte Einladung unter Beachtung derselben Frist durch Anschlag an der
in der Kleingartenanlage für Kundmachungen des Vereins üblichen Stelle (z.B. Anschlagtafeln im Bereich des Vereinshauses oder der Haupteingänge zur Anlage) anzuschlagen. Diese Form der generellen Einladung ersetzt die Wirksamkeit der individuellen schriftlichen Einladung in all jenen Fällen, in denen die rechtzeitige Ladungszustellung an das Mitglied aus Gründen unterblieben ist, die nicht von der Vereinsleitung zu verantworten sind (z.B. nicht bekanntgegebene Anschriftsänderung, längere Ortsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt u.a.m.). Auch kann sich, wer tatsächlich spätestens eine Woche vor dem bekanntgegebenen Termin von diesem Kenntnis erlangt hat, nicht auf unterbliebene persönliche Einladung berufen.
9.4 Die Ladungen zu den Generalversammlungen haben die beabsichtigte Tagesordnung zu enthalten. Weitere Tagesordnungspunkte können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie spätestens eine Woche vor dem angesetzten Generalversammlungstermin in schriftlicher Form bei der Vereinsleitung eingelangt sind. Antragsberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und der Aufsichtsrat. Vom Aufsichtsrat verlangte Tagesordnungspunkte müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Über die von ordentlichen Mitgliedern verlangte Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte beschließt die Vereinsleitung. Die Generalversammlung selbst kann mit Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschließen, Verhandlungsgegenstände, die nicht in die Tagesordnung eingegangen sind, nachträglich zu Gegenstand der Tagesordnung zu machen. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.5 An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder; fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder nur dann, wenn sie auch ordentliche Mitglieder sind. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Vertretung in der Generalversammlung einschließlich der Übertragung des Stimmrechtes auf einen Dritten (z.B. anderes Mitglied oder berufsmäßigen Parteienvertreter) sind im Wege schriftlicher Bevollmächtigung zulässig.
9.6 In den Abstimmungen und Wahlen wird jedem in der Kleingartenanlage des Vereines vorhandenen Kleingarten („Doppelparzellen“ oder „Mehrfachparzellen“ des- oder derselben Nutzungsberechtigten gelten als ein Kleigarten!) eine Stimme zugeordnet. Stehen die Nutzungsrechte an einem Kleingarten mehr als einem Mitglied zu (also Miteigentümern, Ehegatten oder Lebensgefährten als Einzelpächtern oder Unterpächtern), dann steht den betroffenen Mitgliedern gemeinsam nur eine Stimme zu.
In diesem Fall repräsentiert das anwesende Mitglied unwiderlegbar das oder die abwesenden Mitglied(er) und ist daher ohne weiteres zur Stimmabgabe berechtigt. Können sich zwei oder mehrere solcher anwesenden Mitglieder nicht auf gemeinsame Stimmausübung durch eines von ihnen einigen, dann bleibt ihre Stimme unberücksichtigt (vgl. Pkt. 7.2). Mehrere in der Generalversammlung anwesende Mitglieder, denen gemeinsam Nutzungsrechte an einem Kleingarten zustehen, haben spätestens unmittelbar nach Aufruf zur Abstimmung oder Wahl dem Leiter der Generalversammlung unwiderruflich bekanntzugeben, wer von ihnen das Stimmrecht ausüben wird.
9.7 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sobald sich mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder eingefunden hat. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder statt. Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt grundsätzlich durch Handheben, soll aber in Fällen, in denen die Zuverlässigkeit der Auszählung dadurch beeinträchtigt wäre, mit Stimmzetteln geschehen. Die Art der Abstimmung ist vor deren Beginn vom Vorsitzenden der Generalversammlung (s. Pkt. 9.9) festzulegen.
9.8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse, mit denen die Satzungen geändert, der Austritt des Vereines aus dem LANDESVERBAND ….der Kleingärtner (s. Pkt. 1.4)erklärt, oder der Ausschluss von Mitgliedern bestätigt werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über den Tagesordnungspunkt „Austritt des Vereins aus dem LANDESVERBAND“ kann überdies nur dann rechtswirksam abgestimmt werden, wenn der Vorstand des betroffenen LANDESVERBANDES nach sinngemäßer Maßgabe der Punkte 9.3 und 9.4 zur Generalversammlung geladen worden ist und in der Generalversammlung vor Beginn der Abstimmung ausreichend Gelegenheit erhalten hat, durch einen oder mehrere Vertreter den Vereinsmitgliedern die Folgen des Austritts darzulegen.
9.9 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann oder einer seiner Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Vereinsleitung den Vorsitz. Dazu beauftragte Vertreter des LANDESVERBANDES, des ZENTRALVERBANDES der Kleingärtner oder einer Bezirksorganisation sind berechtigt, an der Generalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind, wenn sie es verlangen, zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zu hören.
9.10 Die Wahlen zu den Vereinsorganen werden von einem Wahlausschuss vorbereitet und geleitet. Grundsätzlich ist der Wahlausschuss in der letzten dem Wahlvorgang vorangegangenen Generalversammlung zu bestellen. Ist dies nicht geschehen, dann ist der Wahlausschuss zu Beginn der Generalversammlung zu bestellen, die der Wahl dient.
Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Dem Wahlausschuss sollen möglichst keine Mitglieder angehören, die sich voraussichtlich selbst der Wahl stellen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, welcher der Generalversammlung aus dem Kreis der Mitglieder eingeholte Wahlvorschläge zu unterbreiten und den Wahlvorgang zu leiten hat. Sind beim Wahlausschuss keine Wahlvorschläge eingegangen, dann hat sich der Wahlausschuss darauf zu beschränken, mit Stimmenmehrheit für jede zu besetzende Vereinsfunktion einen oder mehrere Wahlvorschläge zu erstellen und der Generalversammlung zu unterbreiten.
Der Abstimmungsvorgang selbst erfolgt so, wie er zu Beginn der Generalversammlung festgelegt worden ist (Pkt. 9.7). Der Wahlausschussvorsitzende hat, wenn die Wahl mit Stimmzettel erfolgt ist, nach Beendigung der Stimmabgabe zusammen mit den anderen Wahlausschussmitgliedern das Wahlergebnis zu ermitteln, mündlich zu verkünden und in einem Protokoll festzuhalten. Bestehen Zweifel über die Gültigkeit oder die Zuordnung eines Stimmzettels zu einem bestimmten Kandidaten, so entscheidet darüber der Wahlausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlausschussvorsitzenden den Ausschlag.
Erfolgt die Wahl durch Handerheben, dann ist das Ergebnis vom Vorsitzenden des Wahlausschusses sofort zu verkünden und ebenfalls in einem Protokoll festzuhalten.
Die zur Wahl Vorgeschlagenen sind vor der Abstimmung zu befragen, ob sie sich der Wahl stellen, und nach der Wahl, ob sie die Wahl annehmen. Im Falle der Ablehnung ist der Wahlvorgang so lange fortzusetzen, bis die jeweils erforderliche Anzahl von Organfunktionären hat bestellt werden können.
Variante Listenwahl: Der Wahlausschuss kann von sich aus mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, jene Personen, die sich der ‚Wahl zu den Vereinsorganen stellen in Wahllisten zusammenzustellen, die von der Generalversammlung nur unverändert angenommen oder abgelehnt werden können. Die Generalversammlung kann dem Wahlausschuss bindend vorschreiben oder untersagen, eine Listenwahl vorzubereiten und durchzuführen. Eine Listenwahl ist aber jedenfalls nur dann zulässig, wenn der Generalversammlung zumindest zwei wenigstens teilweise verschiedene Wahllisten zur Abstimmung vorgeschlagen werden.
In den Wahllisten haben den zur Wahl ausgeschriebenen Vereinsfunktionen die entsprechenden Wahlwerber namentlich und unverwechselbar zugeordnet werden. Bei Wahl mittels Stimmzettels hat der Stimmzettel den Wahllistenvorschlag zu enthalten. Änderungen des auf dem Stimmzettel aufscheinenden Wahlvorschlags, z.B. Kandidatenstreichungen, machen den Wahlzettel zur Gänze ungültig.
Lehnt jemand, der durch Listenwahl in eine Vereinsfunktion gewählt worden ist, die Wahlannahme ab, dann ist die solcherart vakant gebliebene Vereinsfunktion durch gewöhnliche Einzelwahl zu besetzen.
9.11 Über den Verlauf jeder Generalversammlung in ein Protokoll zu führen. Diese Aufgabe fällt grundsätzlich dem zum Schriftführer bestellten Mitglied der Vereinsleitung zu. Der Schriftführer darf sich zur Protokollierung eines Diktiergerätes bedienen. Er hat binnen vier Wochen eine Reinschrift des Protokolls anzufertigen und je eine Ausfertigung dem Obmann und dem Aufsichtsratsvorsitzenden zur Kontrolle und Gegenzeichnung vorzulegen. Ausfertigungen des Protokolls sind von der Vereinsleitung und vom Aufsichtsrat aufzubewahren und von der Vereinsleitung der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Ordentliche Mitglieder haben gegen Kostenersatz Anspruch auf Ausfolgung einer unbeglaubigten Kopie der vom Schriftführer hergestellten Protokollübertragung.
10. Der Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1 - die Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeit- und Rechenschaftsberichte der
Mitglieder der Vereinsleitung und des Rechnungsabschlusses über das abgelaufene
Vereinsjahr; dies unter Einbindung der Rechnungsprüfer
10.2 - die Stellungnahme zu den Berichten und die Erteilung der Entlastung der Vereinsleitung;
10.3 - die Wahl der Mitglieder der Vereinsleitung und des Aufsichtsrates, die Bestätigung
kooptierter Mitglieder der Vereinsleitung (Pkt. 11.2), die Bestellung der Fachberater und
sonstigen Mitglieder des Ausschusses, der Rechnungsprüfer und des
Einzelschiedsrichters (vgl. Pkt. 17.4), sowie die allfällige Enthebung aller dieser
Funktionäre vor Ablauf der Funktionsperiode;
10.4 - die Bestellung eines Wahlausschusses für die nächste Generalversammlung, bei der
Wahlen angesetzt sind; allenfalls die Bestellung eines für die Generalversammlung selbst
erforderlichen Wahlausschuss, wenn ein solcher nicht schon in einer vorangegangenen
Generalversammlung bestellt worden ist;
10.5 - die Festsetzung der Höhe der Eintrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche
und fördernde Mitglieder;
10.6 - die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung auf Durchführung von Maßnahmen, welche den Rahmen ordentlicher Verwaltung (§ 833 ABGB) überschreiten, dies jedenfalls dann, wenn zu deren Finanzierung solcher wichtiger Veränderungen die vorhandenen Geldmittel und laufende Einnahmen des Vereines nicht ausreichen, so dass zusätzliche Beiträge der Mitglieder erforderlich sind;
10.7. - die Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung, der Mitglieder oder des
Aufsichtsrates;
10.8 - die Ernennung von Ehrenmitgliedern
10.9 - die Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss von Mitgliedern durch die
Vereinsleitung; die Beschlussfassung über Satzungsänderungen; die Beschlussfassung
über den Austritt des Vereins aus dem LANDESVERBAND der Kleingärtner; die
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines und die Verfügung über restliches
Vereinsvermögen;
10.10 - die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Generalversammlung;
10.11 - die Genehmigung von Rechtsgeschäften, die der Verein mit Mitgliedern der
Vereinsleitung abschließt .
10.12 - die Beschlussfassung über die Art und Weise, wie auf den Zufahrts- und
Aufschließungswegen und den sonstigen Gemeinschaftsflächen die winterliche
Wegbetreuung, insbesondere die Schneeräumung und Glatteisbekämpfung, zu
organisieren und zu finanzieren ist.
11. Die Vereinsleitung
11.1 Die Vereinsleitung besteht aus dem Obmann, einem ersten und allenfalls einem zweiten Obmannstellvertreter, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter, dem Kassier und dessen Stellvertreter.
11.2 Die Vereinsleitung hat bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Wird die Genehmigung versagt, so scheidet das kooptierte Mitglied aus der Vereinsleitung aus. In diesem Falle ist sofort eine Nachwahl durch die Generalversammlung vorzunehmen. Fällt die Vereinsleitung ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist der Aufsichtsrat berechtigt und verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl der Vereinsleitung einzuberufen. Sollte auch de Aufsichtsrat handlungsunfähig sein oder nicht vorhanden sein, dann hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, davon unverzüglich den LANDESVERBAND der Kleingärtner zu verständigen und es diesem zu überlassen, im Einvernehmen mit dem ZENTRALVERBAND der Kleingärtner davon die Vereinsbehörde zu verständigen, damit diese beurteilen kann, ob der Verein noch den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes entspricht (§ 29 Abs. 1 VerG).
11.3 Die Vereinsleitung wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch die Stellvertreter auf unvorhersehbar langer Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied die Vereinsleitung einberufen.
11.4 Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.5 Die Vereinsleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz in der Vereinsleitung führ der Obmann, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
Sind auch diese verhindert, dann obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
11.6 Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
11.7 Die Generalversammlung kann jederzeit die gesamte Vereinsleitung oder einzelne ihrer Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung der neuen Vereinsleitung bzw. ihres Mitgliedes in Kraft.
11.8 Die Vorstandmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die Vereinsleitung, im Falle des Rücktrittes der gesamten Vereinsleitung an die nächste Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt der gesamten Vereinsleitung wird erst mit Wahl der neuen Vereinsleitung wirksam, der Rücktritt des einzelnen Mitglieds der Vereinsleitung erst mit Kooptierung des Nachfolgers nach Pkt. 11.2.
12. Der Aufgabenkreis der Vereinsleitung
Der Vereinsleitung obliegt die Leitung des Vereines, sie führt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein durch den Obmann nach außen. Ihr kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In den Wirkungskreis der Vereinsleitung fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1 Die Erstellung des Jahresvoranschlages (Vorschau) und des Rechnungsabschlusses (§ 21 VerG), sowie die Erfassung und Berechnung der den Mitgliedern jährlich vorzuschreibenden finanziellen Aufwendungen, Beiträge und Umlagen, einschließlich der Weiterverrechnung des für sämtliche Pachtflächen (Gartenflächen, Wegflächen, Parkflächen und Gemeinschaftsflächen aller Art einschließlich Vereinsparzelle) an den Generalpächter bzw. Grundeigentümer abzuführenden Unterpacht- bzw. Einzelpachtzinses i.S.d. KlGG. Die Vereinsleitung hat dazu legitimierten Organen oder Vertretern des ZENTRALVERBANDS der Kleingärtner und des LANDESVERBANDES der Kleingärtner auf Verlangen jederzeit Einblick in die Jahresabrechnung und in die Unterlagen, die der Jahresabrechnung zugrunde liegen oder zugrundegelegt werden sollen, zu ermöglichen.
12.2 Die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen durch den Obmann oder dessen Stellvertreter.
12.3 Die Verwaltung des Vereinsvermögens.
12.4 Die Aufnahme und der Ausschluss von ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
12.5 Die Beschlussfassung über eine selbst erstellte Geschäftsordnung.
12.6 Die Behandlung und Entscheidung über Beschwerden der ordentlichen Mitglieder.
12.7 Die Regelung des Verkehrs und der Benützungsbedingungen auf den Zufahrts- und Aufschließungswegen sowie den Parkplätzen der Kleingartenanlage im Einvernehmen mit dem Generalpächter bzw. dem Grundeigentümer.
13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1 Der Verein wird nach außen vom Obmann vertreten. Bei vermögenswerten Dispositionen, die den Umfang ordentlicher Verwaltung (§ 833 ABGB) überschreiten, steht das Vertretungsrecht dem Obmann gemeinsam mit dem Kassier zu. Das Recht, eine Vollmacht zur Vertretung des Vereines zu erteilen, steht in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung dem Obmann allein zu, in allen anderen Angelegenheiten dem Obmann gemeinsam mit dem Kassier.
13.2 Schriftstücke erheblichen Inhalts sind in vermögenswerten Angelegenheiten vom Obmann, vom Schriftführer und vom Kassier zu unterfertigen, in allen anderen Angelegenheiten vom Obmann und vom Schriftführer.
13.3 Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung, in der Vereinsleitung und im Ausschuss.
13.4 Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vereinsleitung.
13.5 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
13.6 Im Falle der Verhinderung treten an Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers deren Stellvertreter.
14. Der Ausschuss
Besteht als Beratungsorgan der Vereinsleitung aus den Mitgliedern der Vereinsleitung selbst, sowie aus den sonstigen von der Generalversammlung bestellten Mitgliedern, wie beispielsweise den Fachberatern und den Gruppenleitern (Sektionsleitern). Er wird vom Obmann oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. Er kann auch gemeinsam mit den Sitzungen der Vereinsleitung tagen. Sitzungen des Ausschusses haben mindestens einmal in jedem Quartal stattzufinden.
15. Der Aufsichtsrat (Die Kontrolle)
15.1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei bis höchstens fünf Mitgliedern und mindestens zwei Ersatzmitgliedern, die von der Generalversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt werden. Für dieselbe Funktionsperiode können Mitglieder der Vereinsleitung und des Ausschusses nicht auch zu Mitgliedern des Aufsichtsrates bestellt werden.
Ehegatten (Lebensgefährten), Verwandte in gerader Linie einschließlich Wahleltern und Wahlkinder und Geschwister können nicht für dieselbe Funktionsperiode nebeneinander zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern bestellt werden.
15.2 Der Aufsichtsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des zu Beginn der Funktionsperiode zu wählenden Vorsitzenden den Ausschlag.
15.3 Dem Aufsichtsrat obliegt es, laufend und begleitend die Geschäftsführung und die Geschäftsgebarung der Vereinsleitung auf Gesetzes- und Statutenkonformität zu kontrollieren und den Rechnungsabschluß zu prüfen.
Er hat an ihn herangetragene Beschwerden der Mitglieder nachzugehen, ihre Wünsche und Anregungen entgegenzunehmen (s. Pkt. 7.12) und je nach dem Ergebnis eigener Prüfungen an die Vereinsleitung oder die Generalversammlung weiterzuleiten.
In Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des Aufsichtsrates einzeln oder in ihrer Gesamtheit berechtigt, an den Sitzungen der Vereinsleitung und des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen und wahrgenommene Missstände aufzuzeigen.
Der Aufsichtsrat hat das Recht, von der Vereinsleitung jederzeit Einsicht in alle Buchhaltungsunterlagen und sonstige Geschäftsunterlagen zu erhalten.
Unterlässt es die Vereinsleitung, die vom Aufsichtsrat gerügten Missstände abzustellen, dann hat der Aufsichtsrat den Vereinsobmann unter Bekanntgabe der gewünschten Tagesordnungspunkte schriftlich aufzufordern, binnen einer Woche nach Erhalt der Aufforderung eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, die spätestens vier Wochen nach Erhalt der Aufforderung stattzufinden hat. Kommt der Obmann dieser Aufforderung nicht nach, dann ist der Aufsichtsrat selbst berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen und zu leiten.
15.4 In der Generalversammlung erstattet der Vorsitzende des Aufsichtsrates Bericht über das Ergebnis seiner Kontroll-, Prüfungs- und Wahrnehmungstätigkeit. Ihm obliegt es, für den Aufsichtsrat in der Generalversammlung den Antrag auf Entlastung oder Verweigerung der Entlastung der Vereinsleitung zu stellen.
16. Die Rechnungsprüfer
16.1 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Sie dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist, also nicht der Vereinsleitung und auch nicht dem Ausschuss, wohl aber dem Aufsichtsrat.
16.2 Den Rechnungsprüfern obliegt es, an Hand der von der Vereinsleitung zu Ende des Rechnungsjahres (= Kalenderjahres) längstens innerhalb von fünf Monaten zu erstellenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht innerhalb längstens weiterer vier Monate die Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und darüber einen Prüfungsbericht zu erstellen, darin die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen sind und auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, besonders einzugehen ist (§ 21 VerG).
16.3 Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan und dem Aufsichtsrat zu berichten. Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass das Leitungsorgan beharrlich oder auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.
17. Die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
17.1 Zur Schlichtung der aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es handelt sich dabei um eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des § 8 des Vereinsgesetzes 2002, nicht um ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff der Zivilprozessordnung.
17.2 Das Schiedsgericht ist zur Entscheidung sowohl von reinen Vereinsstreitigkeiten wie auch von privatrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, sowohl solchen zwischen Vereinsmitgliedern wie auch solchen zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein berufen. Sowohl der Verein wie auch die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, mit solchen Streitigkeiten das Vereinsschiedsgericht anzurufen.
17.3 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil demjenigen, mit dem er meint, im Streit zu liegen, unter Bekanntgabe des Streitgegenstandes einen Schiedsrichter mit der Aufforderung schriftlich namhaft macht, ihm binnen 2 Wochen ab Zustellung der Aufforderung seinerseits einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Binnen 2 Wochen ab Einlangen der Nominierung des zweiten Schiedsrichters hat jener Streitteil, der den ersten nominiert hat, beide Schiedsrichter schriftlich einzuladen, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Einladung einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu wählen. Falls sich die beiden von den Streitteilen nominierten Schiedsrichter innerhalb dieser Frist nicht auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes einigen können, oder falls schon der 2. Schiedsrichter nicht fristgerecht nominiert wurde, dann gilt der Versuch zur Bildung eines kollegialen Schiedsgerichtes als gescheitert.
17.4 Für diesen Fall hat die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) vorweg einen Einzelschiedsrichter – und für den Fall, dass dieser im konkreten Streit befangen sein
sollte, einen Ersatzschiedsrichter – zu bestellen, der – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – keinem Vereinsorgan angehören darf, nicht Vereinsmitglied sein muss und seine Funktion bis zur Bestellung eines anderen Einzelschiedsrichters ausübt.
Es steht aber den Streitteilen frei, das Streitschlichtungsverfahren von vornherein durch einen gemeinsamen Entscheidungsantrag an den Einzelschiedsrichter heranzutragen.
17.5 Das Schiedsrichterkollegium bzw. der Einzelschiedsrichter hat mit der Beweisaufnahme
unverzüglich nach Einigung auf den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes bzw. Anrufung bzw. dem Einzelschiedsrichter auch ohne Aufforderung die Beweismittel an die Hand zu geben, die zum Nachweis ihrer Behauptungen geeignet sind.
17.6 Das Schiedsrichterkollegium bzw. der Einzelschiedsrichter fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs. Das Schiedsrichterkollegium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Es ist nur bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder entscheidungsbefugt. Sowohl das Schiedsrichterkollegium wie auch der Einzelschiedsrichter entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. In reinen Vereinsstreitigkeiten sind seine Entscheidungen endgültig, geht es um rechtliche Vereinsstreitigkeiten, dann haben seine Entscheidungen nur den Charakter eines Einigungsvorschlages. Seine Entscheidungen sind auch nach mündlicher Verkündigung vor den Streitparteien schriftlich zu fassen, kurz zu begründen und den Streitparteien zuzustellen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
17.7 Nach Entscheidung des Schiedsrichterkollegiums oder des Einzelschiedsrichters steht es jenem Streitteil, der sich dessen Entscheidung nicht unterwerfen will, in rechtlichen Vereinsstreitigkeiten frei, das örtlich und sachlich zuständige ordentliche Gericht anzurufen.
Das gleiche gilt auch für den Fall, dass das Schiedsrichterkollegium oder der Einzelschiedsrichter auch nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Tage der Anrufung des Schiedsgerichtes keine Entscheidung verkündet oder den Streitparteien zugestellt hat. Als Tag der Einleitung des Streitschlichtungsverfahrens gilt jener, an dem die mit Nominierung des Schiedsrichters einhergehende Bekanntgabe des Streitgegenstandes dem Streitgegner zugestellt wird, bzw. der Tag, an dem dem Einzelschiedsrichter das gemeinsame Streitschlichtungsersuchen der Streitteile zugeht. Als Zustellanschrift des Vereinsmitgliedes gilt dessen letzte der Vereinsleitung bekanntgegebene Anschrift (s. Pkt. 9.3).
17.8 Ist der Verein selbst Streitpartei, dann ist der Vereinsobmann – bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter – sowohl zur Mitteilung des Streitgegenstandes und Bekanntgabe des für den Verein nominierten Schiedsrichters an den Streitgegner berufen wie auch zur Entgegennahme einer solchen Bekanntgabe durch den Streitgegner. Auch die Einigung mit dem Streitgegner auf gemeinsame Anrufung eines Einzelschiedsrichters steht dem Obmann zu.
17.9 Die Verjährung von Rechtsansprüchen ist für die Dauer des Streitschlichtungsverfahrens gehemmt.
18. Auflösung des Vereins
18.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, so ferne zumindest zwei Drittel der Stimmberechtigten zur Abstimmung erschienen sind.
18.2 Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen, soferne noch Vereinsvermögen vorhanden ist. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit es möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der aufgelöste Verein in der Kleingartenbewegung verfolgt.
An die Vereinsmitglieder darf im Falle der freiwilligen Auflösung des Vereins verbleibendes Vermögen nur soweit werden, als es den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen (insbes. der Mitgliedsbeiträge) nicht übersteigt (§ 30 Abs 2 VerG).